7. Mit Schlussbemerkungen vom 26. April 2022 hielt der Beschwerdegegner fest, dass sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung resp. Bestätigung der Baubewilligung erfüllt seien. Es werde daher beantragt, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Nach gewährter Fristerstreckung reichte die Beschwerdeführerin die Schlussbemerkungen vom 18. Mai 2022 ein. Darin bestätigte sie die Rechtsbegehren gemäss Beschwerde vom 29. September 2021 und ergänzte diese mit den folgenden, zusätzlichen Eventualanträgen auf Erlass weiterer Auflagen (Ziff. 3):