d) sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, die beiden privaten Zufahrtswege aus südlicher uns nördlicher Richtung bis zum Anschluss an das öffentliche Strassennetz jederzeit und auf eigene Kosten in einem ordnungsgemässen Zustand zu halten bzw. angemessen zu unterhalten; e) sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, das Umfeld der Bauparzellen, insbesondere die Zufahrtswege und die Parzelle Mühleberg Gbbl.-Nr. L.________ (G.________ ), von Verunreinigungen auf eigene Kosten durch tägliches Entfernen bzw. Reinigen freizuhalten;