b) sei die zulässige Nutzung der Aussenanlagen (namentlich des Reitplatzes und des Paddock-Trails) auf den Zeitraum zwischen 07.00 Uhr und 19.00 Uhr zu beschränken und die Nutzung an Sonnund Feiertagen zu verbieten; c) sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, vor Baubeginn auf eigene Kosten eine genügende Erschliessung (Zufahrtswege) sicherzustellen; d) sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, die beiden privaten Zufahrtswege aus südlicher uns nördlicher Richtung bis zum Anschluss an das öffentliche Strassennetz jederzeit und auf eigene Kosten in einem ordnungsgemässen Zustand zu halten bzw. angemessen zu unterhalten;