3. Eventualiter seien die erforderlichen Auflagen im Sinne der Beschwerdebegründung zu verfügen und zur Sicherstellung deren Rechtswirksamkeit gegenüber allfälligen Rechtsnachfolgern im Grundbuch zu vermerken, insbesondere, a) sei der Beschwerdegegner zu verpflichten, die Bauten und Anlagen zur Haltung und Nutzung von Pferden zurückzubauen, wenn das landwirtschaftliche Gewerbe aufgegeben bzw. die SAK-Grenze gemäss BGBB1 unterschritten wird und/oder wenn keine Selbstbewirtschaftung erfolgt, insbesondere falls der Beschwerdegegner keinen Wohnsitz auf den Bauparzellen begründet bzw. diesen aufgibt; b)