a) Mit dem hier angefochtenen Bauentscheid wurde lediglich die Erweiterung von Wohnraum einer bereits bestehenden Wohnung bewilligt und nicht eine zusätzliche Wohnung, weshalb das Bauvorhaben keinen zusätzlichen Parkplatzbedarf auslöst. Die vom Beschwerdeführer geforderte Überprüfung der Parkplatzsituation und der Besucherparkplätze sowie der Bereitstellung genügender Parkplätze ist deshalb unbegründet. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen. b) Da die BVD ihren Entscheid gestützt auf die eingereichten Rechtsschriften sowie Vorakten fällen konnte, wird auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Einladung zu einer Beschwerdeverhandlung zwecks Stellungnahme abgewiesen.