Oder anders gesagt: Erachtet der Beschwerdeführer den aktuellen Anschluss als ungenügend, würde darunter auch ein allfälliges Neubauprojekt leiden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass mit der Bewilligung des vorliegend umstrittenen Bauvorhabens die Erschliessung eines künftigen Bauprojekts weder verunmöglicht noch erschwert wird. Würde die Erschliessung für ein zukünftiges Bauvorhaben des Beschwerdeführers nicht ausreichen, ist ein nachträglicher Ausbau der Abwasserleitung weiterhin möglich. Der beantragte Einbau eines Badzimmers hat somit keinen Einfluss auf eine zukünftige Überbauung.