c) Aus der Gewässerschutzbewilligung vom 9. Juni 2021 geht hervor, das häusliche Abwasser werde via bestehendem Anschluss der öffentlichen Kanalisation zugeführt (Ziff. 1.4) und es würde keine Änderung an der Grundstückentwässerung erfolgen (Ziff. 1.5).17 Die Gewässerschutzbewilligung ist integraler Bestandteil der angefochtenen Baubewilligung (vgl. D/3.). Darin hat die Gemeinde ebenfalls ausgeführt, der Abwasseranschluss sei bestehend und erfahre keine Änderung. Diese Ausführungen in der Baubewilligung sind zutreffend. Der Beschwerdegegner plant in einer bestehenden Wohnung im 1. Obergeschoss den Einbau eines Badezimmers mit Dusche, WC und Lavabo.