Der Beschwerdegegner verweist in seiner Beschwerdeantwort auf die Baubewilligung vom 20. Dezember 2002 für den Einbau von zwei Wohneinheiten im bestehenden Bauernhaus. Schon damals sei die Baubewilligungsbehörde zum Schluss gelangt, bezüglich des bestehenden Anschlusses der Liegenschaft an die Abwasserleitung des Beschwerdeführers seien keine öffentlich-rechtlich relevanten Punkte gerügt worden. Der Einbau eines zusätzlichen Zimmers mit Bad verursache keine erhebliche Zunahme der Abwassermenge. Diese liege im Rahmen der üblichen Schwankungen, welche sich je nach der Belegung einer Wohnung resp. nach der Zahl der Bewohner ohnehin ergeben könnten.