Sämtliche vorerwähnten Dachaufbauten verfügen über Doppelfenster resp. zwei verglaste Türen. Die geplante Lukarne ist sowohl gestalterisch (Art. 38 Abs. 1 GBR) als auch in Bezug auf die Anordnung (Art. 38 Abs. 7 GBR) gut in die Dachfläche integriert. Zudem beabsichtigt der Beschwerdegegner beim projektierten Bauvorhaben für die Fassade als auch das Dach dieselben Materialien und Farben zu verwenden wie die bereits heute bestehenden Elemente des Bauernhauses. Mit dieser optischen Einheit bleibt das traditionelle Erscheinungsbild des Bauernhaueses gewahrt.