11 Abs. 6 GBR in gestalterisch befriedigender Weise belichten, was auch nicht bestritten wird. Zudem ist der Einbau einer neuen Lukarne auch mit den Dachgestaltungsvorschriften gemäss Art. 38 GBR vereinbar. Abweichungen von dieser Vorschrift liegen keine vor. Der Blick auf die Ostfassade des Bauernhauses zeigt mehrere Dachebenen mit verschiedenen Neigungen. Bereits heute befindet sich auf der obersten Dachebene eine Lukarne.12 Auf einer unteren Dachebene schliesst ein Giebeldach an das Gebäude an, das über die Hocheinfahrt als Eingang zu einer Wohnung führt. Die neue Lukarne wird auf einer weiteren Dachebene eingebaut. Sämtliche vorerwähnten Dachaufbauten verfügen über Doppelfenster resp.