Auch wenn das Bauvorhaben nicht durch eine Fachbehörde beurteilt werden muss, darf es nur bewilligt werden, wenn dadurch das traditionelle Erscheinungsbild des Bauernhauses gewahrt bleibt (vgl. Art. 11 Abs. 8 GBR). Nach Art. 38 Abs. 1 GBR sind Dachaufbauten zugelassen, sofern sie gestalterisch gut in die Dachfläche integriert sind. Durch den geplanten Einbau des Zimmers im bestehenden Dachraum erfolgt ein Dachausbau. Mit der neuen Lukarne und einem zusätzlichen Fenster an der Nordfassade sowie dem bestehenden Dachfenster lässt sich der Raum im Sinne von Art. 11 Abs. 6 GBR in gestalterisch befriedigender Weise belichten, was auch nicht bestritten wird.