Das Bauernhaus an der H.________strasse 11 befindet sich weder in einem Ortsbildschutzgebiet11 noch ist es als erhaltens- oder schützenswertes Baudenkmal im Bauinventar eingetragen, weshalb sich daraus weder ein vom Beschwerdeführer gefordertes Gutachten des Bernischen Heimatschutzes noch die Zustimmung oder Genehmigung der Kantonalen Denkmalpflege ableiten lässt. Ein zwingend notwendiger Beizug einer Fachbehörde ergibt sich auch nicht aus Art. 11 GBR oder einer anderen Bestimmung des Baureglements.