unbestrittenermassen der Wohnnutzung. Es wird vom Beschwerdeführer weder geltend gemacht noch liegen entsprechende Hinweise vor, dass sich diese Wohnnutzung nicht im bestehenden Gebäude integrieren lässt oder die Umnutzung einen landwirtschaftlichen Ersatzbau zur Folge hat. Zudem ist das Bauernhaus zur Schaffung von Wohnraum geeignet, was die bereits heute bestehenden Wohnungen im Gebäude bestätigen. Die Voraussetzungen gemäss Art. 11 Abs. 3 GBR zur Umnutzung von ehemals landwirtschaftlich genutzten Gebäudeteilen zu Wohnzwecken sind gegeben. Das projektierte Bauvorhaben ist somit in der Bestandeszone zonenkonform.