c) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich bei der Bestandeszone um eine beschränkte Bauzone, welche die Landwirtschaftszone überlagert.9 Vorhaben im Rahmen der Zonenumschreibung gemäss Art. 11 GBR gelten als zonenkonform; was darüber hinausgeht, unterliegt der Landwirtschaftszone. d) Gemäss Baugesuchsakten beabsichtigt der Beschwerdegegner die Erweiterung der bestehenden Wohnung im 1. Obergeschoss. Im Bereich der bestehenden Bühne plant er den Einbau eines Badzimmers und im bestehenden Dachraum den Einbau eines Zimmers samt Dachaufbau sowie daran vorgelagert ein Balkon.10 Das geplante Bauvorhaben dient