b) Das Bauernhaus an der H.________strasse 11 liegt in der Bestandeszone. Es handelt sich dabei um eine Erhaltungszone im Sinne von Art. 18 RPG6 und Art. 33 RPV7. Diesen Bestimmungen zufolge stellt die Erhaltungszone eine besondere Nutzungszone dar, die der Erhaltung bestehender Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzone dient. Im kantonalen Recht wird die Erhaltungszone lediglich erwähnt, ohne dass nähere Vorschriften bestehen (Art. 71 Art. 1 BauG). Dies festzulegen ist dem kommunalen Recht vorbehalten.8 Art. 11 GBR umschreibt die Bestandeszone wie folgt: