Die Gemeinde Wichtrach verweist in ihrer Stellungnahme auf die angefochtene Baubewilligung, in welcher sie ausführte, beim betroffenen Bauvorhaben handle es sich um einen geringen Eingriff in das äussere Erscheinungsbild. Weiter verweist sie auf Art. 11 Abs. 8 und Art. 38 Abs. 8 GBR. Sie macht geltend, ein Beizug des Berner Heimatschutzes oder der kantonalen Denkmalpflege werde nicht verlangt. Zudem werde durch den Einbau der zusätzlichen Dachlukarne die 4 Vorakten, Nr. 33. 5 Baureglement der Gemeinde Wichtrach vom 10. September 2009, genehmigt durch das Amt für Gemeinde und Raumordnung (AGR) am 18. August 2010.