Der Beschwerdegegner führt in seiner Beschwerdeantwort aus, für die Behauptungen des Beschwerdeführers fehle in Art. 11 GBR5 jegliche Grundlage. Ein Dachausbau sei gemäss Art. 11 Abs. 6 GBR zulässig, wenn sich die Räume in gestalterisch befriedigender Weise belichten lassen würden. Die Liegenschaft sei zudem weder als schützenswert noch als erhaltenswert eingestuft.