a) Der Beschwerdeführer macht geltend, die Parzelle Wichtrach 1 (Niederwichtrach) Grundbuchblatt Nr. G.________ liege ganz in der Bestandeszone und nicht in der Bauzone. In der Bestandeszone sei bei äusserlichen Veränderungen am Haus, welche störend und unästhetisch seien und zudem nicht zum Bild des Hauses passen würden, ein Gutachten oder Mitbericht des Heimatschutzes erforderlich. Er verweist zudem auf seine vorinstanzliche Einsprache vom 14. Juni 2021.4 Darin hat er festgehalten, ohne ausdrückliche Zustimmung und Genehmigung der Denkmalpflege dürfe kein zusätzliches Dachfenster eingebaut und auch sonst keine baulichen Veränderungen vorgenommen werden.