Da diese Vorbringen über den Streitgegenstand hinausgehen, ist darauf nicht einzutreten. Es steht dem Beschwerdeführer jedoch offen, sich bezüglich allfälliger solcher Störungen mittels baupolizeilicher Anzeige an die Gemeinde als zuständige Baupolizeibehörde zu wenden. c) Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, der Beschwerdegegner verwende sehr viel Herbizid und Pestizid sowie Düngemittel und diese würden über das Abwasser einfliessen. Auch diese Rüge ist nicht vom Streitgegenstand erfasst, weshalb nicht darauf einzutreten ist.