3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Der Beschwerdegegner beantragte in seiner Beschwerdeantwort vom 2. November 2021 die Beschwerdeabweisung. Die Gemeinde Wichtrach ihrerseits ging in ihrer Stellungnahme auf die Beschwerdepunkte ein und hielt gleichzeitig fest, sie würde eine einvernehmliche und aussergerichtliche Lösung zwischen den Parteien begrüssen. Anträge hat sie keine gestellt. 4. Auf die Rechtsschriften und Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Eintretensvoraussetzungen