wurde kein Beweisverfahren durchgeführt. Die Bedeutung der Sache ist als durchschnittlich einzustufen. Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren war auf die Frage der Einsprachelegitimation beschränkt. Aufgrund des Nichteintretens auf die Einsprache konnte sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde darauf beschränken, die gleichen Rügen und Ausführungen wie im vorinstanzlichen Verfahren vorzubringen. Allerdings reichte er im Beschwerdeverfahren eine Replik zu den Beschwerdeantworten der Gegenpartei und der Gemeinde ein. Die Schwierigkeit des Prozesses und der dafür gebotene Aufwand sind dennoch insgesamt als unterdurchschnittlich einzustufen.