Der Gehörsanspruch umfasst weiter das Recht, von allen Eingaben Kenntnis zu erhalten und im Rahmen des Replikrechts zu den Eingaben Stellung nehmen zu können. Daher sind den Parteien im Baubewilligungsverfahren sämtliche Amts- und Fachberichte sowie Stellungnahmen der Fachbehörden ─ auch diejenigen, die per E-Mail eingehen ─ sowie die Stellungnahmen der Gegenpartei zuzustellen.25 4. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese wird festgesetzt auf CHF 1000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV26).