an die Vorinstanz zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass im Baubewilligungsverfahren sämtlichen Parteien das rechtliche Gehör (Art. 29 BV24, Art. 21 ff. VRPG) umfassend gewährt werden muss. Dieses umfasst das Recht, Einsicht in die gesamten Baubewilligungsakten zu nehmen, sofern nicht berechtigte Geheimhaltungsinteressen Dritter betroffen sind (Geschäftsgeheimnisse, höchstpersönliche Personendaten wie Diagnosen u.ä.). Der Gehörsanspruch umfasst weiter das Recht, von allen Eingaben Kenntnis zu erhalten und im Rahmen des Replikrechts zu den Eingaben Stellung nehmen zu können.