RPG eine Koordination der Verfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Koordination allgemein erforderlich, wenn in zwei Verfahren eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen werden muss, die nicht getrennt vorgenommen werden kann.23 In der vorliegenden Konstellation, wo die Lärmsanierung aus einem koordinierten Baubewilligungsverfahren abgetrennt wurde und inzwischen Rechtsmittelverfahren bei zwei verschiedenen Direktionen hängig sind, wäre allenfalls eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens bei der BVD denkbar gewesen, bis über das Lärmsanierungsverfahren, in dem sich die komplexeren Fragen stellen, rechtskräftig entschieden ist. Da die Gemeinde die Einsprache des