Weil die Beschwerde gegen die Sanierungsverfügung des AGR bei der DIJ hängig ist, hätten zwei Direktionen eine Interessenabwägung vorzunehmen, welche (grösstenteils) die gleichen Interessen betreffen wie namentlich die Lärmbelastung und das öffentliche Interesse an der Schiessanlage. In diesem Zusammenhang müsste unter anderem geklärt werden, in welchem Umfang es sich um rein ziviles, sportliches Schiessen handelt und in welchem Umfang das Schiessen im Interesse der Landesverteidigung steht, wie hoch die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts (IGW) ist, wie lange dieser Zustand schon andauert und inwiefern die Lebensdauer der Schiessanlage mit dem Einbau des Kugelfansystems