24 RPG auch die Lärmbelastung als Interesse zu berücksichtigen.21 Weil die Beschwerde gegen die Sanierungsverfügung des AGR bei der DIJ hängig ist, hätten zwei Direktionen eine Interessenabwägung vorzunehmen, welche (grösstenteils) die gleichen Interessen betreffen wie namentlich die Lärmbelastung und das öffentliche Interesse an der Schiessanlage.