c) Einer Fortsetzung des Verfahrens durch die BVD steht zudem die Abtrennung der Lärmrügen in ein separates lärmrechtliches Sanierungsverfahren entgegen. Nicht nur die Ausnahme nach Art. 24 RPG, sondern auch die Sanierungserleichterungen nach Art. 14 LSV20 setzen eine umfassende Interessenabwägung voraus. Bei einer Schiessanlage ist bei der Interessenabwägung nach Art. 24 RPG auch die Lärmbelastung als Interesse zu berücksichtigen.21