Im nächsten Schritt sind sie zu beurteilen, wobei nebst anderem die möglichen Auswirkungen zu berücksichtigen sind. Schliesslich sind diese Interessen auf Grund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend zu berücksichtigen und in der Begründung dazulegen. Da die Verfügung des AGR keine umfassende und begründete Interessenabwägung im Sinne von Art. 3 RPV enthält, ist auch sie aufzuheben.