In der Verfügung vom 30. November 2020 hielt das AGR bloss fest, das Bauvorhaben sei aus objektiven Gründen an den vorgesehenen Standort gebunden und dem Vorhaben stünden keine überwiegenden Interessen entgegen. Die Verfügung enthält jedoch keine Interessenabwägung, so dass unklar bleibt, welche Interessen das AGR bei der Beurteilung berücksichtigte und wie es diese gewichtete. Nach der Handlungsanweisung von Art. 3 RPV19 müssen die betroffenen Interessen zunächst ermittelt werden. Im nächsten Schritt sind sie zu beurteilen, wobei nebst anderem die möglichen Auswirkungen zu berücksichtigen sind.