Da die Gemeinde nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eintrat, enthält der angefochtene Bauentscheid auch keine Begründung zu den Rügen. Es ist nicht Sache der BVD, als Rechtsmittelbehörde erstmals eine materielle Beurteilung der Einsprache vorzunehmen. 12 BGer 1C_668/2017 (=BGE 145 I 156) E. 2.2, 2.3 13 BGer 1C_668/2017 (=BGE 145 I 156) E. 2.2; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I,