a) Hat die Vorinstanz wie hier die Einsprachebefugnis zu Unrecht verneint, ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen und der Beschwerdeführer zum Verfahren zuzulassen. In der Regel muss die angefochtene Verfügung bzw. der Gesamtbauentscheid aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.18 Eine Rückweisung (Art. 72 VRPG) an die Vorinstanz rechtfertigt sich vorliegend in mehrfacher Hinsicht. Da die Gemeinde nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eintrat, enthält der angefochtene Bauentscheid auch keine Begründung zu den Rügen.