Daran ändert die Abtrennung der lärmrechtlichen Sanierung der Schiessanlage G.________ in ein separates Verfahren nichts. Der Einbau der Kugelfangkästen ist zwar primär eine abfallrechtliche Massnahme (vgl. Art. 19a AbfG). Aufgrund von Art. 19a AbfG wirken sich aber auch die Kugelfangsysteme indirekt auf die Lärmsituation aus, da Schiessanlagen ohne solche Systeme gesperrt werden und damit der entsprechende Schiesslärm entfällt. Insofern besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen baulicher Massnahme und Lärmsanierung.16 Die Wiederaufnahme des Betriebs der Schiessanlage G.________ setzt daher (unter anderem) den Einbau der umstrittenen Kugelfangkästen voraus.