b) An dieser Sachlage hat sich seither nichts geändert. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor Eigentümer und Bewohner der Liegenschaft auf Parzelle Nr. K.________. Die erforderliche Beziehungsnähe ist in örtlicher Hinsicht ohne weiteres gegeben. Der Beschwerdeführer ist überdies durch den Lärm der Schiessanlage in schützenswerten Interessen betroffen. Bei Schiesslärm ist gemäss Bundesgericht bei einer Distanz von rund 1000 m der Lärm deutlich hörbar und die Beziehungsnähe damit hinreichend für die materielle Beschwer.14 Eine Überschreitung der Belastungsgrenzwerte ist nicht erforderlich.15 Daran ändert die Abtrennung der lärmrechtlichen Sanierung der Schiessanlage G._____