Massgebendes Bauvorhaben ist die Erstellung von Kugelfangkästen beim bestehenden Scheibenstand auf der Parzelle Nr. J.________. Das Grundstück des Beschwerdeführers (Langnau i.E. Gbbl. Nr. K.________) grenzt nicht direkt an die Bauparzelle; dazwischen liegt die Parzelle Nr. B.________. Die kürzeste Distanz zwischen der Bauparzelle Nr. J.________ und dem Grundstück des Beschwerdeführers beträgt aber nur rund 50 m, was nach der Rechtsprechung regelmässig für die Beschwerdelegitimation genügt. Da der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert ist, ist er befugt, alle Rügen gegen das Bauvorhaben vorzubringen.13»