Bei Bauvorhaben ist eine Person nach Lehre und Rechtsprechung in schutzwürdigen Interessen berührt, wenn sie durch das Bauvorhaben in höherem Mass als die Allgemeinheit betroffen ist und zum Streitgegenstand eine besondere Beziehungsnähe hat. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, hat die BVD seine Einsprachelegitimation gegen das gleiche Bauvorhaben bereits mit Entscheid vom 14. Mai 2020 (BVD 110/2020/27) geprüft und mit folgender Begründung bejaht: