a) Die Einsprache- und Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass die Partei, die sich am Verfahren beteiligen will, durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist (vgl. Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG und Art. 65 Abs. 1 Bst. b und c VRPG11). Bei Bauvorhaben ist eine Person nach Lehre und Rechtsprechung in schutzwürdigen Interessen berührt, wenn sie durch das Bauvorhaben in höherem Mass als die Allgemeinheit betroffen ist und zum Streitgegenstand eine besondere Beziehungsnähe hat.