Obwohl die Gemeinde das Nichteintreten nicht formell verfügte, ist der Beschwerdeführer im Streit um die eigene Verfahrenslegitimation zur Beschwerde befugt. Im Weiteren ist der Beschwerdeführer auch durch den Gesamtbauentscheid formell beschwert, da die umstrittene Baubewilligung erteilt wurde. c) Im Beschwerdeverfahren wird die umstrittene Legitimationsfrage zur materiellen Frage, das heisst zum Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens.10 Der Beschwerdeführer reichte seine Beschwerde frist- und formgerecht ein. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Einsprachelegitimation