b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren als Einsprecher beteiligt. Die Vorinstanz verneinte seine Einsprachelegitimation und trat auf die Einsprache nicht ein (Erwägungen II. Formelles Ziff. 6; III. Materielles Ziff. 4). Obwohl die Gemeinde das Nichteintreten nicht formell verfügte, ist der Beschwerdeführer im Streit um die eigene Verfahrenslegitimation zur Beschwerde befugt.