a) Der Entscheid der Gemeinde Langnau ist ein Gesamtentscheid im Sinne von Art. 9 Abs. 1 KoG8, die Verfügung des AGR eine weitere Verfügung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. b KoG. Beide sind gestützt auf Art. 11 Abs. 1 KoG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 KoG und Art. 84 Abs. 4 BauG mit Beschwerde nach Art. 40 Abs. 1 BauG9 bei der BVD anfechtbar. Diese ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig.