Das AGR beantragt mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2021, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Gemeinde schliesst mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2021 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Gesamtbauentscheids. 6. Mit Verfügung gemäss Art. 16 USG6 und Art. 13 ff. LSV7 entschied das AGR am 8. November 2021 über die Lärmsanierung der Schiessanlage G.________ Langnau i.E. Die Gemeinde teilte dem Rechtsamt auf Anfrage mit, dass die Lärmsanierungsverfügung bei der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ) mit Beschwerde angefochten worden sei (Verfahren 2021.DIJ.8647).