5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet5, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Der Beschwerdegegner nahm mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 zur Beschwerde Stellung und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen und die Baubewilligung zu bestätigten. Das Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) nahm mit Eingabe vom 26. Oktober 2021 Stellung und hält fest, es gebe aus waldrechtlicher Sicht keinen Grund, der Beschwerde Folge zu leisten. Das AGR beantragt mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2021, die Beschwerde sei abzuweisen.