4. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 23. September 2021 Beschwerde bei der Bauund Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 27. August 2021 und der Verfügung des AGR vom 30. November 2020. Dem Bauvorhaben sei der Bauabschlag zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Gemeinde zurückzuweisen. Er rügt insbesondere, seine Einsprachelegitimation sei zu Unrecht verneint worden, die Vorinstanz habe die Koordinationspflicht verletzt, die Lärmsanierungserleichterungen seien unzulässig. Die Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 RPG und für das Unterschreiten des Waldabstands seien zu Unrecht erteilt worden.