1/8 BVD 110/2021/167 einreichte. Die Gemeinde bewilligte das Bauvorhaben im kleinen Verfahren ohne Publikation. Der Beschwerdeführer erhob nachträgliche Beschwerde. Die BVD hob die Baubewilligung auf und wies die Sache zur Publikation und Fortsetzung des Verfahrens an die Gemeinde zurück.2 Gegen das publizierte Bauvorhaben gingen Einsprachen ein, darunter diejenige des Beschwerdeführers. Die Einsprecher rügten unter anderem die Lärmbelastung durch den Schiesslärm.