Bau- und Verkehrsdirektion Reiterstrasse 11 3013 Bern Telefon +41 31 633 30 11 info.ra.bvd@be.ch www.bvd.be.ch/ra BVD 110/2021/167 Entscheid der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) vom 8. März 2022 in der Beschwerdesache zwischen Herrn C.________ Beschwerdeführer vertreten durch Herrn Rechtsanwalt D.________ und E.________ Beschwerdegegner per Adresse Herrn A.________ sowie Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Langnau i.E., Bauverwaltung, Alleestrasse 8, Postfach 566, 3550 Langnau im Emmental Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), Nydeggasse 11/13, 3011 Bern Amt für Wald und Naturgefahren (AWN), Laupenstrasse 22, 3008 Bern betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Langnau im Emmental vom 27. August 2021 (Baugesuch Nr. 2019-0072; Montage von acht Kugelfangkästen bei 300m Schiessanlage) sowie die Verfügungen des Amts für Gemeinden und Raumordnung (AGR) vom 30. November 2020 (G.-Nr. 2019.JGK.6519) I. Sachverhalt 1. Der E.________ reichte am 14. August 2019 bei der Gemeinde ein Baugesuch ein für die Montage von acht Kugelfangkästen bei der 300 m - Schiessanlage G.________ (Langnau i.E. Gbbl. Nr. J.________). Die Parzelle liegt in der Landwirtschaftszone. Das Bauvorhaben benötigt eine Ausnahmebewilligung für die Unterschreitung des Waldabstands und eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG1, wofür der Beschwerdegegner Ausnahmegesuche 1 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 1/8 BVD 110/2021/167 einreichte. Die Gemeinde bewilligte das Bauvorhaben im kleinen Verfahren ohne Publikation. Der Beschwerdeführer erhob nachträgliche Beschwerde. Die BVD hob die Baubewilligung auf und wies die Sache zur Publikation und Fortsetzung des Verfahrens an die Gemeinde zurück.2 Gegen das publizierte Bauvorhaben gingen Einsprachen ein, darunter diejenige des Beschwerdeführers. Die Einsprecher rügten unter anderem die Lärmbelastung durch den Schiesslärm. 2. Am 3. Dezember 2020 eröffnete das Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) ein Lärmsanierungsverfahren für die Schiessanlage G.________. Gestützt auf Art. 19a AbfG3 musste der Schiessbetrieb wegen den fehlenden Kugelfangkästen ab 31. Dezember 2020 eingestellt werden. 3. Mit Gesamtentscheid vom 27. August 2021 erteilte die Gemeinde die Baubewilligung für die Kugelfangkästen, die Ausnahmebewilligung für Bauten in Waldnähe in Abweichung zu Art. 25, 26 und 27 KWaG4 und eröffnete die Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG des AGR. Die Gemeinde verneinte die Einsprachebefugnis des Beschwerdeführers sowie der anderen Einsprechenden und trat auf die Einsprachen nicht ein. 4. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 23. September 2021 Beschwerde bei der Bau- und Verkehrsdirektion des Kantons Bern (BVD) ein. Er beantragt die Aufhebung des Gesamtentscheids vom 27. August 2021 und der Verfügung des AGR vom 30. November 2020. Dem Bauvorhaben sei der Bauabschlag zu erteilen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Gemeinde zurückzuweisen. Er rügt insbesondere, seine Einsprachelegitimation sei zu Unrecht verneint worden, die Vorinstanz habe die Koordinationspflicht verletzt, die Lärmsanierungserleichterungen seien unzulässig. Die Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 RPG und für das Unterschreiten des Waldabstands seien zu Unrecht erteilt worden. 5. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet5, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Der Beschwerdegegner nahm mit Eingabe vom 25. Oktober 2021 zur Beschwerde Stellung und beantragt, die Beschwerde sei abzuweisen und die Baubewilligung zu bestätigten. Das Amt für Wald und Naturgefahren (AWN) nahm mit Eingabe vom 26. Oktober 2021 Stellung und hält fest, es gebe aus waldrechtlicher Sicht keinen Grund, der Beschwerde Folge zu leisten. Das AGR beantragt mit Stellungnahme vom 28. Oktober 2021, die Beschwerde sei abzuweisen. Die Gemeinde schliesst mit Beschwerdeantwort vom 29. Oktober 2021 ebenfalls auf Abweisung der Beschwerde und Bestätigung des Gesamtbauentscheids. 6. Mit Verfügung gemäss Art. 16 USG6 und Art. 13 ff. LSV7 entschied das AGR am 8. November 2021 über die Lärmsanierung der Schiessanlage G.________ Langnau i.E. Die Gemeinde teilte dem Rechtsamt auf Anfrage mit, dass die Lärmsanierungsverfügung bei der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ) mit Beschwerde angefochten worden sei (Verfahren 2021.DIJ.8647). 7. Auf Ersuchen des Rechtsamts reichte die Gemeinde weitere Vorakten ein. Der Beschwerdeführer äusserte sich mit Stellungnahme vom 9. Februar 2022 zu den Eingaben und zum Verfahren. Das AGR teilte am 1. Februar 2022 mit, auf weitere Stellungnahmen zu verzichten. 2 BVD 110/2020/27 vom 14. Mai 2020 3 Gesetz vom 18. Juni 2003 über die Abfälle (Abfallgesetz, AbfG; BSG 822.1) 4 Kantonales Waldgesetz vom 5. Mai 1997 (KWaG; BSG 921.11) 5 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau- und Verkehrsdirektion (Organisationsverordnung BVD, OrV BVD; BSG 152.221.191) 6 Bundesgesetz vom 7. Oktober 1983 über den Umweltschutz (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) 7 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrats vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) 2/8 BVD 110/2021/167 Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen a) Der Entscheid der Gemeinde Langnau ist ein Gesamtentscheid im Sinne von Art. 9 Abs. 1 KoG8, die Verfügung des AGR eine weitere Verfügung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 Bst. b KoG. Beide sind gestützt auf Art. 11 Abs. 1 KoG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 KoG und Art. 84 Abs. 4 BauG mit Beschwerde nach Art. 40 Abs. 1 BauG9 bei der BVD anfechtbar. Diese ist somit zur Beurteilung der Beschwerde zuständig. b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren als Einsprecher beteiligt. Die Vorinstanz verneinte seine Einsprachelegitimation und trat auf die Einsprache nicht ein (Erwägungen II. Formelles Ziff. 6; III. Materielles Ziff. 4). Obwohl die Gemeinde das Nichteintreten nicht formell verfügte, ist der Beschwerdeführer im Streit um die eigene Verfahrenslegitimation zur Beschwerde befugt. Im Weiteren ist der Beschwerdeführer auch durch den Gesamtbauentscheid formell beschwert, da die umstrittene Baubewilligung erteilt wurde. c) Im Beschwerdeverfahren wird die umstrittene Legitimationsfrage zur materiellen Frage, das heisst zum Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens.10 Der Beschwerdeführer reichte seine Beschwerde frist- und formgerecht ein. Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Einsprachelegitimation a) Die Einsprache- und Beschwerdelegitimation setzt voraus, dass die Partei, die sich am Verfahren beteiligen will, durch das Bauvorhaben unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen ist (vgl. Art. 35 Abs. 2 Bst. a BauG und Art. 65 Abs. 1 Bst. b und c VRPG11). Bei Bauvorhaben ist eine Person nach Lehre und Rechtsprechung in schutzwürdigen Interessen berührt, wenn sie durch das Bauvorhaben in höherem Mass als die Allgemeinheit betroffen ist und zum Streitgegenstand eine besondere Beziehungsnähe hat. Wie der Beschwerdeführer zu Recht vorbringt, hat die BVD seine Einsprachelegitimation gegen das gleiche Bauvorhaben bereits mit Entscheid vom 14. Mai 2020 (BVD 110/2020/27) geprüft und mit folgender Begründung bejaht: «Als wichtiges Kriterium zur Beurteilung der Betroffenheit dient in der Praxis die räumliche Distanz zum Bauvorhaben. In einer besonders nahen Beziehung zur Streitsache stehen naturgemäss die Nachbarn, d.h. vorab Eigentümer und Eigentümerinnen von direkt angrenzenden Grundstücken oder solchen, die nur durch einen Verkehrsträger vom Baugrundstück getrennt sind. Darüber hinaus reicht die Nachbarschaft so weit wie die allfälligen nachteiligen Auswirkungen des Bauvorhabens. Das Bundesgericht bejaht in der Regel die Legitimation von Nachbarn, deren Liegenschaften sich in einem Umkreis von bis zu rund 100 m befinden, 8 Koordinationsgesetz vom 21. März 1994 (KoG; BSG 724.1) 9 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721.0) 10 BVR 2021 S. 558 E. 1.2; Michael Pflüger, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 23 11 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 3/8 BVD 110/2021/167 ohne vertiefte Abklärungen. Bei grösseren Entfernungen muss eine Beeinträchtigung aufgrund der konkreten Gegebenheiten glaubhaft gemacht werden.12 Massgebendes Bauvorhaben ist die Erstellung von Kugelfangkästen beim bestehenden Scheibenstand auf der Parzelle Nr. J.________. Das Grundstück des Beschwerdeführers (Langnau i.E. Gbbl. Nr. K.________) grenzt nicht direkt an die Bauparzelle; dazwischen liegt die Parzelle Nr. B.________. Die kürzeste Distanz zwischen der Bauparzelle Nr. J.________ und dem Grundstück des Beschwerdeführers beträgt aber nur rund 50 m, was nach der Rechtsprechung regelmässig für die Beschwerdelegitimation genügt. Da der Beschwerdeführer beschwerdelegitimiert ist, ist er befugt, alle Rügen gegen das Bauvorhaben vorzubringen.13» b) An dieser Sachlage hat sich seither nichts geändert. Der Beschwerdeführer ist nach wie vor Eigentümer und Bewohner der Liegenschaft auf Parzelle Nr. K.________. Die erforderliche Beziehungsnähe ist in örtlicher Hinsicht ohne weiteres gegeben. Der Beschwerdeführer ist überdies durch den Lärm der Schiessanlage in schützenswerten Interessen betroffen. Bei Schiesslärm ist gemäss Bundesgericht bei einer Distanz von rund 1000 m der Lärm deutlich hörbar und die Beziehungsnähe damit hinreichend für die materielle Beschwer.14 Eine Überschreitung der Belastungsgrenzwerte ist nicht erforderlich.15 Daran ändert die Abtrennung der lärmrechtlichen Sanierung der Schiessanlage G.________ in ein separates Verfahren nichts. Der Einbau der Kugelfangkästen ist zwar primär eine abfallrechtliche Massnahme (vgl. Art. 19a AbfG). Aufgrund von Art. 19a AbfG wirken sich aber auch die Kugelfangsysteme indirekt auf die Lärmsituation aus, da Schiessanlagen ohne solche Systeme gesperrt werden und damit der entsprechende Schiesslärm entfällt. Insofern besteht ein sachlicher Zusammenhang zwischen baulicher Massnahme und Lärmsanierung.16 Die Wiederaufnahme des Betriebs der Schiessanlage G.________ setzt daher (unter anderem) den Einbau der umstrittenen Kugelfangkästen voraus. Wenn das Bauvorhaben nicht verwirklicht werden kann, wirkt sich dies auf die tatsächliche Situation des Beschwerdeführers aus. Er hat einen praktischen Nutzen, wenn seine Einsprache gutgeheissen wird.17 Dem Beschwerdeführer wurde die Einsprachelegitimation zu Unrecht abgesprochen. 3. Rückweisung a) Hat die Vorinstanz wie hier die Einsprachebefugnis zu Unrecht verneint, ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen und der Beschwerdeführer zum Verfahren zuzulassen. In der Regel muss die angefochtene Verfügung bzw. der Gesamtbauentscheid aufgehoben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens und materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen werden.18 Eine Rückweisung (Art. 72 VRPG) an die Vorinstanz rechtfertigt sich vorliegend in mehrfacher Hinsicht. Da die Gemeinde nicht auf die Einsprache des Beschwerdeführers eintrat, enthält der angefochtene Bauentscheid auch keine Begründung zu den Rügen. Es ist nicht Sache der BVD, als Rechtsmittelbehörde erstmals eine materielle Beurteilung der Einsprache vorzunehmen. 12 BGer 1C_668/2017 (=BGE 145 I 156) E. 2.2, 2.3 13 BGer 1C_668/2017 (=BGE 145 I 156) E. 2.2; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 40-41 N. 9 14 Vgl. Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 35–35c N. 16 bis 17a, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung 15 BGer 1A.255/1991 vom 9. Juni 1992 E. 2.c/d 16 Vgl. BVD 110/2021/126 vom 1. März 2022 E. 2 (nicht rechtskräftig) 17 Zaugg/ Ludwig, a.a.O., Art. 35 N. 16 18 VGE 2021/287 vom 11. Januar 2022; BVR 2021 S. 558 E. 1.2; Michael Pflüger, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 65 N. 23 4/8 BVD 110/2021/167 b) Über Ausnahmen nach Art. 24 ff. RPG entscheidet das AGR als kantonale Behörde gemäss Art. 25 Abs. 2 RPG (Art. 84 BauG). Eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG setzt voraus, dass der Zweck der Bauten und Anlagen einen Standort ausserhalb der Bauzonen erfordert und keine überwiegenden Interessen entgegenstehen. In der Verfügung vom 30. November 2020 hielt das AGR bloss fest, das Bauvorhaben sei aus objektiven Gründen an den vorgesehenen Standort gebunden und dem Vorhaben stünden keine überwiegenden Interessen entgegen. Die Verfügung enthält jedoch keine Interessenabwägung, so dass unklar bleibt, welche Interessen das AGR bei der Beurteilung berücksichtigte und wie es diese gewichtete. Nach der Handlungsanweisung von Art. 3 RPV19 müssen die betroffenen Interessen zunächst ermittelt werden. Im nächsten Schritt sind sie zu beurteilen, wobei nebst anderem die möglichen Auswirkungen zu berücksichtigen sind. Schliesslich sind diese Interessen auf Grund der Beurteilung im Entscheid möglichst umfassend zu berücksichtigen und in der Begründung dazulegen. Da die Verfügung des AGR keine umfassende und begründete Interessenabwägung im Sinne von Art. 3 RPV enthält, ist auch sie aufzuheben. c) Einer Fortsetzung des Verfahrens durch die BVD steht zudem die Abtrennung der Lärmrügen in ein separates lärmrechtliches Sanierungsverfahren entgegen. Nicht nur die Ausnahme nach Art. 24 RPG, sondern auch die Sanierungserleichterungen nach Art. 14 LSV20 setzen eine umfassende Interessenabwägung voraus. Bei einer Schiessanlage ist bei der Interessenabwägung nach Art. 24 RPG auch die Lärmbelastung als Interesse zu berücksichtigen.21 Weil die Beschwerde gegen die Sanierungsverfügung des AGR bei der DIJ hängig ist, hätten zwei Direktionen eine Interessenabwägung vorzunehmen, welche (grösstenteils) die gleichen Interessen betreffen wie namentlich die Lärmbelastung und das öffentliche Interesse an der Schiessanlage. In diesem Zusammenhang müsste unter anderem geklärt werden, in welchem Umfang es sich um rein ziviles, sportliches Schiessen handelt und in welchem Umfang das Schiessen im Interesse der Landesverteidigung steht, wie hoch die Überschreitung des Immissionsgrenzwerts (IGW) ist, wie lange dieser Zustand schon andauert und inwiefern die Lebensdauer der Schiessanlage mit dem Einbau des Kugelfansystems verlängert wird.22 Es bestünde Gefahr, dass die BVD und die DIJ die gleichen Interessen unterschiedlich beurteilen und gewichten und zu entgegengesetzten Schlussfolgerungen kämen. Müsste die Schiessanlage mangels Sanierungserleichterungen nach Art. 14 LSV definitiv geschlossen werden, würde sich eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erübrigen. Umgekehrt würden sich Sanierungserleichterungen erübrigen, wenn keine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG erteilt würde. Um sich widersprechende Entscheide und Verfügungen zu verhindern, verlangt Art. 25a RPG eine Koordination der Verfahren. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine Koordination allgemein erforderlich, wenn in zwei Verfahren eine umfassende Interessenabwägung vorgenommen werden muss, die nicht getrennt vorgenommen werden kann.23 In der vorliegenden Konstellation, wo die Lärmsanierung aus einem koordinierten Baubewilligungsverfahren abgetrennt wurde und inzwischen Rechtsmittelverfahren bei zwei verschiedenen Direktionen hängig sind, wäre allenfalls eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens bei der BVD denkbar gewesen, bis über das Lärmsanierungsverfahren, in dem sich die komplexeren Fragen stellen, rechtskräftig entschieden ist. Da die Gemeinde die Einsprache des Beschwerdeführers materiell noch nicht beurteilt und das AGR keine Interessenabwägung vorgenommen hat, scheidet diese Möglichkeit jedoch zum Vornherein aus. d) Der Gesamtbauentscheid der Gemeinde vom 27. August 2021 und die Verfügung des AGR vom 30. November 2020 sind daher aufzuheben und die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens 19 Raumplanungsverordnung des Bundesrats vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) 20 Lärmschutz-Verordnung des Bundesrats vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41) 21 BGE 117 Ib 20 E. 3c und 6 22 BGE 147 II 357 E. 6; BVD 110/2021/126 vom 1. März 2022 E. 5 (nicht rechtskräftig) 23 BGer 1C_397/2011 vom 9. Januar 2014 E. 4.3 5/8 BVD 110/2021/167 an die Vorinstanz zurückzuweisen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass im Baubewilligungsverfahren sämtlichen Parteien das rechtliche Gehör (Art. 29 BV24, Art. 21 ff. VRPG) umfassend gewährt werden muss. Dieses umfasst das Recht, Einsicht in die gesamten Baubewilligungsakten zu nehmen, sofern nicht berechtigte Geheimhaltungsinteressen Dritter betroffen sind (Geschäftsgeheimnisse, höchstpersönliche Personendaten wie Diagnosen u.ä.). Der Gehörsanspruch umfasst weiter das Recht, von allen Eingaben Kenntnis zu erhalten und im Rahmen des Replikrechts zu den Eingaben Stellung nehmen zu können. Daher sind den Parteien im Baubewilligungsverfahren sämtliche Amts- und Fachberichte sowie Stellungnahmen der Fachbehörden ─ auch diejenigen, die per E-Mail eingehen ─ sowie die Stellungnahmen der Gegenpartei zuzustellen.25 4. Kosten a) Die Verfahrenskosten im Beschwerdeverfahren bestehen aus einer Pauschalgebühr. Diese wird festgesetzt auf CHF 1000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV26). Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens dringt der Beschwerdeführer mit seinem Rechtsmittel nur teilweise durch, da das Verfahren mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und der Verfügung des AGR nicht abgeschlossen wird. Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts ist im Kostenpunkt aber von einem vollumfänglichen Obsiegen auszugehen, sofern bei Vorliegen eines reformatorischen Hauptantrags ein Rückweisungsentscheid ergeht und die infolge Rückweisung vorzunehmende Neubeurteilung noch zu einer vollständigen Gutheissung des Begehrens führen kann.27 Dementsprechend ist der Beschwerdeführer als vollständig obsiegend und der Beschwerdegegner als vollständig unterliegend zu betrachten. Die Verfahrenskosten trägt daher der Beschwerdegegner. b) Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Als unterliegende Partei hat der Beschwerdegegner dem obsiegenden Beschwerdeführer dessen Parteikosten zu ersetzen. Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Der Anwalt des Beschwerdeführers macht ein Honorar von CHF 6 100.– und Auslagen im Betrag von CHF 161.– geltend. Hinzu kommen 7,7 % Mehrwertsteuer. Nach Art. 11 Abs. 1 PKV28 beträgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren CHF 400.– bis CHF 11 800.– pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG29). Im vorliegenden Fall 24 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) 25 BGE 138 I 484 E. 2.1, 133 I 100 E. 4.3 ff.; BVR 2009 S. 328 ff. E. 2.4; Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 38-39 N 9b; BVD 110/2021/27 vom 7. Mai 2021 E. 2 26 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) 27 BVR 2016 S. 222 E. 4.1 28 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) 29 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) 6/8 BVD 110/2021/167 wurde kein Beweisverfahren durchgeführt. Die Bedeutung der Sache ist als durchschnittlich einzustufen. Der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren war auf die Frage der Einsprachelegitimation beschränkt. Aufgrund des Nichteintretens auf die Einsprache konnte sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde darauf beschränken, die gleichen Rügen und Ausführungen wie im vorinstanzlichen Verfahren vorzubringen. Allerdings reichte er im Beschwerdeverfahren eine Replik zu den Beschwerdeantworten der Gegenpartei und der Gemeinde ein. Die Schwierigkeit des Prozesses und der dafür gebotene Aufwand sind dennoch insgesamt als unterdurchschnittlich einzustufen. Daher erscheint ein Honorar von CHF 3500.– als angemessen. Hinzu kommen die Auslagen im Betrag von CHF 161.– und 7,7 % Mehrwertsteuer im Betrag von CHF 281.90, ausmachen insgesamt CHF 3942.90. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Gesamtentscheid der Gemeinde Langnau im Emmental vom 27. August 2021 und die Verfügung nach Art. 24 RPG des Amts für Gemeinden und Raumordnung vom 30. November 2020 werden aufgehoben. Die Sache geht zurück an die Gemeinde Langnau zur Fortsetzung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen. 2. Die Verfahrenskosten von CHF 1000.– werden dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Das Inkasso erfolgt mit separater Zahlungseinladung. 3. Der Beschwerdegegner hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten im Betrag von CHF 3942.90 (inkl. Mehrwertsteuer) zu ersetzen. IV. Eröffnung - Herrn Rechtsanwalt D.________, eingeschrieben - Herrn A.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Langnau i.E., Bauverwaltung, eingeschrieben - Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR), per Mail - Amt für Wald und Naturgefahren (AWN), per Mail - Direktion für Inneres und Justiz, Rechtsamt, zur Kenntnis, per Mail Bau- und Verkehrsdirektion Der Direktor Christoph Neuhaus Regierungsrat 7/8 BVD 110/2021/167 Rechtsmittelbelehrung Dieser Rückweisungsentscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden, wenn die Voraussetzungen nach Art. 61 i.V.m. Art. 74 Abs. 3 VRPG erfüllt sind. Eine allfällige Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in fünf Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und andere greifbare Beweismittel sind beizulegen. 8/8