der diesbezüglich geltend gemachte Betrag von CHF 234.– gibt keinen Anlass zur Annahme, dass mehr als die notwendigen Auslagen getätigt wurden (vgl. Art. 2 PKV). Mit der Mehrwertsteuer auf Honorar und Auslagen von CHF 788.– (7,7% auf CHF 10'234.–) ergeben sich ersatzfähige Parteikosten von CHF 11'022.–. Diese hat die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführenden zu erstatten. III. Entscheid