Zwar stellt sich bei der Streitsache eine Reihe von teils anspruchsvollen Rechtsfragen. Im Beschwerdeverfahren wurden Fachbehörden angehört und ein Augenschein durchgeführt. Auch unter Berücksichtigung dieser Umstände geht jedoch die Streitsache weder in Schwierigkeit noch gebotenem Zeitaufwand noch in der Bedeutung der Streitsache über das hinaus, was mit dem Tarifrahmen von Art. 11 Abs. 1 PKV abgedeckt ist. Insgesamt erscheint ein Honorar von CHF 10'000.– als angemessen. Eine Kürzung der Auslagen ist nicht angezeigt; der diesbezüglich geltend gemachte Betrag von CHF 234.– gibt keinen Anlass zur Annahme, dass mehr als die notwendigen Auslagen getätigt wurden (vgl. Art. 2 PKV).