c) Die Beschwerdegegnerin hat zudem den Beschwerdeführenden die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden macht Parteikosten im Umfang von CHF 23'213.65 geltend. Diese setzen sich zusammen aus einem Honorar von CHF 21'320.–, Auslagen von CHF 234.– und der Mehrwertsteuer von 7,7 % auf Honorar und Auslagen.176