Von einem solchen Fall ist hier auszugehen. Die über den Streitgegenstand hinausgehenden Anträge der Beschwerdeführenden betreffend Anordnung von Wiederherstellungsmassnahmen haben keinen wesentlichen Zusatzaufwand verursacht und fallen daher im Hinblick auf die Verfahrenskosten nicht ins Gewicht. Die Beschwerdeführenden sind daher bei der Kostenverlegung als obsiegende 172 Ruth Herzog, in Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 72 N. 8 173 Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 23. Juni 2023 S. 8 174 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG