Es ist nicht ist nicht Sache der BVD, diese umfangreichen Instruktionen und Abklärungen zu veranlassen, gestützt darauf eine umfangreiche Neubeurteilung vorzunehmen und dabei über wichtige Fragen als erste Instanz zu befinden. Die vorliegende Sache unterscheidet sich in Umfang und Komplexität der noch erforderlichen Verfahrenshandlungen von anderen Fällen, in denen die BVD im Beschwerdeverfahren die Publikation eines Ausnahmegesuchs im kantonalen Amtsblatt nachholen und selber materiell entscheiden konnte. Aus dem Hinweis der Beschwerdegegnerin auf eine solche Praxis173 ist daher nicht abzuleiten, dass eine Rückweisung an die Vorinstanz hier ausser Betracht fiele.