b) Nach Art. 72 Abs. 1 VRPG171 entscheidet die Beschwerdeinstanz grundsätzlich in der Sache. Ausnahmsweise weist sie die Akten mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück. Für einen Rückweisungentscheid müssen besondere Gründe sprechen. Mangelnde 171 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 50/54 BVD 110/2021/165